Bei Geschäftsliegenschaftstransaktionen stellen wir immer wieder fest, dass auf Verkäuferseite Unsicherheiten bezüglich der Besteuerung von Grundstückgewinnen bestehen. Insbesondere dann, wenn Grundstückeigentümer ihre Liegenschaften in Form eines Share-Deals (Liegenschaft wird in einer Gesellschaft gehalten) veräussern. Oft besteht der Irrglaube, in diesem Fall keine Grundstückgewinnsteuer bezahlen zu müssen. Es existieren jedoch zwei Formen der Handänderung, die das Gesetz unterscheidet und bei welchen ein allfälliger Grundstückgewinn zu besteuern ist.
Allgemeines zur Grundstückgewinnsteuer
Grundsätzlich wird jeder Gewinn aus der Veräusserung von Grundstücken oder auch Teilen davon der Grundstückgewinnsteuer unterstellt. Ausschlaggebend hierfür ist eine Handänderung, bei welcher ein Gewinn entsteht und entsprechend versteuert werden muss. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anlagewert (Kaufpreis plus wertvermehrende Aufwendungen) und dem Verkaufserlös. Die steuerliche Behandlung der Grundstückgewinne wird in den Kantonen unterschiedlich vorgenommen. Im Grundsatz erfolgt die Besteuerung eines Grundstückes je nach Kanton mit einer Sondersteuer (Grundstückgewinnsteuer) oder der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.