Die Erfahrung zeigt, dass die wenigsten Unternehmer die Steuerfolgen beim Unternehmensverkauf kennen. Dieser Blogeintrag soll Ihnen einen Überblick über die grundlegenden Unterschiede von steuerlichen Auswirkungen beim Firmenverkauf verschaffen. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist die Rechtsform des Unternehmens. Dabei wird zwischen Einzelfirma bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.
Unternehmensverkauf von Einzelfirmen und Personengesellschaften
Eigentümer einer Einzelfirma oder von Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) profitieren während ihrer Geschäftstätigkeit davon, dass Sie im Vergleich zu Inhabern von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht von der Doppelbesteuerung des Unternehmensgewinns betroffen sind. Wenn es um die Nachfolge geht, sind sie aus steuerlicher Sicht jedoch klar im Nachteil.
Eine Einzelfirma oder Personengesellschaft kann nicht als ganze Einheit verkauft werden, weshalb die Firma nach dem Verkauf immer liquidiert wird. Es werden somit nur ausgewählte Aktiven und Passiven verkauft. Diese Transaktionsform nennt man Asset Deal.
Steuerbarer Liquidationsgewinn
Besteuert wird die Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis. Der entsprechende Betrag (Liquidationsgewinn) unterliegt dabei der Einkommenssteuer (Kanton und Gemeinde) sowie der direkten Bundessteuer. Die Steuerlast variiert je nach Kanton und beträgt bis zu 40% des erzielten Liquidationsgewinnes. Da dieser Gewinn als Erwerbseinkommen taxiert wird, werden darauf zusätzlich Sozialversicherungsabgaben der AHV/IV/EO in der Höhe von maximal 9.5% erhoben. Bei Erwerbsaufgabe ab Alter 55 oder bei Invalidität wird die Summe der in den letzten beiden Jahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen und damit privilegiert besteuert.