Jede erfolgreiche Nachfolgeregelung endet mit dem Abschluss eines Kaufvertrages. Vorab stellt sich jedoch oft die Frage: «Wie ist der Vertrag zu klassifizieren und wie gestalte ich den Unternehmenskaufvertrag?» Rechtlich gesehen ist der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft, das beide Parteien zur Erfüllung ihrer Pflichten bindet. Die Hauptpflicht des Käufers besteht in der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, während der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu übertragen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, doch aus Beweis- und Dokumentationsgründen werden Verträge für komplexere Vorgänge in der Praxis schriftlich festgehalten und unterzeichnet (Signing). Die Entrichtung des Kaufpreises sowie die Eigentumsübertragung werden als Verfügungsgeschäft (auch Vollzug oder Closing) bezeichnet. Zudem stellt der Kaufvertrag das verbindliche Ergebnis der Verhandlungen der Parteien dar.
Rechtliche Grundlage des Kaufvertrags
Der Kaufvertrag ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag und basiert auf dem Austausch von Leistung und Gegenleistung. Jeder Kauf, der weder ein Grundstück noch ein im Grundbuch eingetragenes Recht betrifft, gilt gemäss OR Art. 187 als Fahrniskauf. Beim Firmenverkauf ist zwischen dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen in Form von Aktien oder Stammanteilen (Share Deal) und der Übertragung einzelner Aktiv-, Passivposten sowie allfällige Vertragsverhältnisse (Asset Deal) zu unterscheiden. Die Bestimmung des Kaufgegenstandes ist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unkompliziert, da hierbei die Aktien oder Stammanteile das Kaufobjekt darstellen. Beim Asset Deal werden die einzelnen Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse des Unternehmens indirekt auf den Erwerber übertragen.
Vor dem Kauf möchte sich der Käufer nicht nur über den Kaufgegenstand, sondern auch über dessen wirtschaftlichen Wert informieren. Zu diesem Zweck wird das Unternehmen einer Prüfung auf finanzielle, rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte unterzogen. Wesentliche Risiken werden im Kaufvertrag durch Gewährleistungen und Zusicherungen des Verkäufers abgedeckt. Dazu gehören insbesondere Zusicherungen zu Steuern und Abgaben, zur Buchführung sowie zu betrieblichen Vermögenswerten. Da die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Fahrniskauf nicht auf Unternehmenskäufe zugeschnitten sind, werden diese regelmässig ausgeschlossen und durch spezifische Vereinbarungen ersetzt. Neben den Gewährleistungen und Zusicherungen müssen insbesondere die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten an den Umfang und die Komplexität von Unternehmenstransaktionen angepasst werden.