Beim Verkauf einer Firma können für die Verkaufspartei Steuern unterschiedlicher Art anfallen. Ausschlaggebend für die genauen Steuerfolgen ist vor allem die Rechtsform der Firma beziehungsweise die Verkaufsform (Asset Deal vs. Share Deal), die sich daraus ergibt. Daneben können aber auch auf den ersten Blick kleine Details von grosser Bedeutung sein.
Verkauf Einzelfirma / Personengesellschaft
Einzelfirmen und Personengesellschaften werden in der Regel im Rahmen eines sogenannten Asset Deals verkauft. Das bedeutet, dass nur ausgewählte Aktiven und Passiven und nicht das Unternehmen als Einheit verkauft werden.
In diesem Fall zieht der Verkauf stets eine Liquidation der Firma mit sich. Die Übernahmepartei kann die erworbenen Assets daraufhin in ein neues oder bestehendes Einzelunternehmen integrieren, oder in das Vermögen einer bestehen Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft überführen.
Asset Deal: Steuerfolgen für die Verkaufspartei
Da Einzelfirmen keine eigenständigen Steuersubjekte sind, findet die Besteuerung beim Inhaber statt.
Einkommenssteuer, direkte Bundessteuer
Der Liquidationsgewinn (Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis) unterliegt auf Gemeinde- und Kantonsebene der Einkommenssteuer sowie auf nationaler Ebene der direkten Bundessteuer. Die resultierende Steuerlast kann je nach Kanton unterschiedlich ausfallen, jedoch bis zu 40 % des Liquidationsgewinns betragen. Eine Ausnahme gilt es jedoch zu beachten: Ist die Inhaberin zum Verkaufszeitpunkt 55 Jahre alt oder älter und tritt nach dem Verkauf aus dem Erwerbsleben aus, gibt es ein Steuerprivileg auf die Summe der realisierten Bewertung der letzten zwei Jahre. Dasselbe gilt auch im Falle von Invalidität.
Sozialversicherungsabgaben
Zur Steuer auf den Liquidationsgewinn werden noch die Abgaben für AHV / IV / EO addiert. Diese betragen maximal 9.5 % des Gesamtbetrags.
Verrechnungssteuer
Für die verkaufende Partei fallen bei einem Asset Deal in der Regel keine Verrechnungssteuern an. Einziger Ausnahmefall: Nahestehende kaufen die Aktiven unter dem Preis, den ein Dritter dafür bezahlt hätte.
Grundstückgewinnsteuer
Grundsätzlich ist keine Grundstück- oder Handänderungssteuer vorgesehen. Von dieser Regel ausgenommen können Immobilien sein, die in einem monistischen Grundstückgewinnsteuerkanton liegen. Dort ist eine Grundstückgewinnsteuer denkbar.