Dass nach dem erfolgten Vollzug (Closing) der Verkäufer direkt aus dem Unternehmen ausscheidet, ist bei KMU-Transaktionen oft nicht der Fall. Meist verbleibt er zumindest für eine gewisse Übergabezeit im Unternehmen, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen. Dies hat besonders dann einen enormen Stellenwert, wenn im Betrieb eine hohe Inhaberabhängigkeit besteht. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass nach dem Firmenverkauf eine Weiterbeschäftigung der ehemaligen Inhaberschaft angestrebt wird, die über die Übergabezeit hinausgeht. Dabei sind einige Dinge zu beachten, besonders wenn die Weiterbeschäftigung an gewisse Bedingungen geknüpft sind.
Steuerfreier Kapitalgewinn: echter Kapitalgewinn vs. Steuerumgehung
Eine Privatperson, die Aktien oder Stammanteile verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, hat dank der Bestimmungen in Artikel 16, Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 7, Absatz 4, lit. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) keine Steuerfolgen zu befürchten, denn der steuerfreie Kapitalgewinn kommt zum Tragen. Daher prüfen Steuerämter sorgfältig, ob es sich bei einem Sachverhalt um einen Kapitalgewinn oder um eine Steuerumgehung handelt. Insbesondere bei komplexen Rechtsgeschäften wie Unternehmensverkäufen wird besonders genau hingeschaut. Eine Situation, die den Grundsatz des steuerfreien Kapitalgewinns durchbricht, ist die indirekte Teilliquidation, bei der es um die Umgehung von Dividendenausschüttungen geht.